Die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden durch den Arbeitsvertrag geregelt.
Grundsätzlich gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit, das heisst, die Parteien können den Inhalt des Vertrages frei bestimmen. Diese Vertragsfreiheit erfährt jedoch durch zwingendes Gesetzesrecht, Tarifrecht und durch die Rechtsprechung entwickeltes, sogenanntes Richterrecht, zahlreiche Einschränkungen. Regelungen der Tarifverträge und der Betriebsvereinbarungen dürfen in den Einzelarbeitsverträgen nur abgeändert werden, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind, nicht jedoch, wenn sie diesen benachteiligen. Da Arbeitnehmer als Verbraucher im Sinne des Gesetzes einzustufen sind, gelten Arbeitsverträge mit ihnen als allgemeine Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers.
Ein Arbeitsvertrag kann so geschlossen werden, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer bestimmten Zeit von selbst endet, ohne dass eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag erforderlich ist. In diesen Fällen spricht man von einem befristeter Arbeitsvertrag.
Befristungen von Arbeitsverhältnissen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Befristung muss dabei ausdrücklich vereinbart werden, ansonsten wird das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen und es liegt ein unbefristeter Arbeitsvertrag vor.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Für ältere Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit der Altersteilzeitarbeit. Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen der Befristung des Arbeitsvertrages sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt.
Die Arbeitnehmer haben sie einen Anspruch darauf, dass die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrages schriftlich niedergelegt werden.
Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind gemäß §2 des Nachweisgesetzes mindestens aufzunehmen:
- der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
- der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
- eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
- die vereinbarte Arbeitszeit,
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
- die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Bei neu eingestellten Arbeitnehmern, die ab dem 01.08.2022 für den Arbeitgeber tätig werden, müssen zusätzlich noch die folgenden Arbeitsbedingungen in die Vertragsbedingungen – ggf. in Form eines gesonderten Nachweisschreibens – aufgenommen werden:
- Enddatum des Arbeitsverhältnisses, sofern eine Befristung vereinbart wurde,
- die freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer, sofern vereinbart,
- die Dauer der Probezeit, sofern eine solche vereinbart wurde,
- sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Bezahlung von Überstunden,
- die Fälligkeit des Arbeitsentgelts und die Form, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird,
- die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen,
- sämtliche Einzelheiten zur Abrufarbeit, soweit vereinbart,
- ein eventueller Fortbildungsanspruch gegen den Arbeitgeber,
- ggf. Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung,
- sämtliche Einzelheiten zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wie das Schriftformerfordernis, die Kündigungsfristen und die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage,
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen etc.
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